Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe oder Betreuung im Alltag?
Alle pflegebedürftigen Menschen haben gleichberechtigt Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.
Alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenkasse haben nach § 38 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuches Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann, z. Beispiel:
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während und nach Krankenhausbehandlung
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ambulante Operationen
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medizinischen Rehabilitation
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bei schwerer Krankheit
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in der Schwangerschaft oder nach der Geburt
Grundvoraussetzung ist eine ärztliche Verordnung (Rezept Krankenhaus/Facharzt/Hausarzt). Über die gesetzliche Krankenkasse oder auch private Unfallversicherung kann ein Antrag auf Anspruch einer Haushaltshilfe gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der anschließenden Genehmigung durch Ihre Krankenkasse.
Alle Pflegebedürftigen Personen ab dem Pflegegrad 1 können Haushaltshilfen über den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro in Anspruch nehmen.
Bei Mehrbedarf an häuslicher Unterstützung im Alltag besteht die Möglichkeit 40% der Pflegesachleistungen (Kombinationsleistung Pflegegeld 60% – 40% Pflegesachleistung) bei der Pflegekasse umzuwandeln.
Darüber hinaus, können über die Verhinderungspflege zu 100% und 50% der Kurzzeitpflege, weitere Entlastungshilfen in der häuslichen Umgebung, mit den Pflegekassen vereinbart werden. Diese werden ebenfalls direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet.
Leistungsanspruch Pflegebedürftiger Menschen im Überblick
Über Pflegegeld ab Pflegegrad 2.
Das Pflegegeld wird direkt dem Pflegebedürftigen ausgezahlt und steht ihm zur freien Verfügung.
Pflegegrad |
Pflegegeld pro Monat |
Pflegegrad 1 |
0 EuroEntlastungsbetrag 125,- Euro |
Pflegegrad 2 |
316 Euro |
Pflegegrad 3 |
545 Euro |
Pflegegrad 4 |
728 Euro |
Pflegegrad 5 |
901 Euro |
Der Entlastungsbetrag von 125,- Euro monatlich zur Entlastung von Angehörigen und Förderung der selbstständigen Alltagsgestaltung des Pflegebedürftigen:
Dieses Geld ist zweckgebunden und kann nur von zugelassenen und qualitätsgesicherten Dienstleistern, direkt über die Pflegekasse abgerechnet werden (Abtretungserklärung zur Abrechnung erforderlich).
Entlastungbetrag |
Pro Monat |
Pflegegrad 1 |
125 Euro |
Pflegegrad 2 |
125 Euro |
Pflegegrad 3 |
125 Euro |
Pflegegrad 4 |
125 Euro |
Pflegegrad 5 |
125 Euro |
Pflegegeld-Sachleistungen – werden vom ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen und werden nicht direkt an den Pflegebedürftigen ausbezahlt.
Für Angebote zur Unterstützung im Alltag können 40% des Betrages verwendet werden, wenn diese nicht vom Pflegedienst beansprucht werden. (Kombinationsleistung 60% Pflegegeld/40% Pflegesachleistungen).
Kann nur von zugelassenen Anbietern direkt über die Krankenkasse abgerechnet werden (Abtretungserklärung).
Pflegegeld- Sachleistung/Kombinationsleistung |
40% Umwandlung/Monat |
Pflegegrad 1 |
0 Euro |
Pflegegrad 2 |
724 Euro = 289,60 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.363 Euro = 545,20 Euro |
Pflegegrad 4 |
1.693 Euro = 677,20 Euro |
Pflegegrad 5 |
2.095 Euro = 838,00 Euro |
Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege
Kann direkt über die Krankenkasse abgerechnet werden (Abtretungserklärung).
100% Verhinderungspflege + 50% Kurzzeitpflege verwendbar für häusliche Betreuung/Entlastung im Haushalt, nach Rücksprache mit den Pflegekassen.
Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege |
jeweils im Jahr |
Pflegegrad 1 |
0 Euro |
Pflegegrad 2 |
1.612 Euro/ + 806 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.612 Euro/ + 806 Euro |
Pflegegrad 4 |
1.612 Euro/ + 806 Euro |
Pflegegrad 5 |
1.612 Euro + 806 Euro |