Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe oder Betreuung im Alltag?

Alle pflegebedürftigen Menschen haben gleichberechtigt Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.

Alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenkasse haben nach § 38 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuches Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann, z. Beispiel:

  • während und nach Krankenhausbehandlung

  • ambulante Operationen

  • medizinischen Rehabilitation

  • bei schwerer Krankheit

  • in der Schwangerschaft oder nach der Geburt

Grundvoraussetzung ist eine ärztliche Verordnung (Rezept Krankenhaus/Facharzt/Hausarzt). Über die gesetzliche Krankenkasse oder auch private Unfallversicherung kann ein Antrag auf Anspruch einer Haushaltshilfe gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der anschließenden Genehmigung durch Ihre Krankenkasse.

Alle Pflegebedürftigen Personen ab dem Pflegegrad 1 können Haushaltshilfen über den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- Euro in Anspruch nehmen.

Bei Mehrbedarf an häuslicher Unterstützung im Alltag besteht die Möglichkeit 40% der Pflegesachleistungen (Kombinationsleistung Pflegegeld 60% – 40% Pflegesachleistung) bei der Pflegekasse umzuwandeln.

Darüber hinaus, können über die Verhinderungspflege zu 100% und 50% der Kurzzeitpflege, weitere Entlastungshilfen in der häuslichen Umgebung, mit den Pflegekassen vereinbart werden. Diese werden ebenfalls direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet.

Leistungsanspruch Pflegebedürftiger Menschen im Überblick

Über Pflegegeld ab Pflegegrad 2.

Das Pflegegeld wird direkt dem Pflegebedürftigen ausgezahlt  und steht ihm zur freien Verfügung.

Pflegegrad

Pflegegeld pro Monat

Pflegegrad 1

0 Euro

Entlastungsbetrag 125,- Euro

Pflegegrad 2

316 Euro

Pflegegrad 3

545 Euro

Pflegegrad 4

728 Euro

Pflegegrad 5

901 Euro

Der Entlastungsbetrag von 125,- Euro monatlich zur Entlastung von Angehörigen und Förderung der selbstständigen Alltagsgestaltung des Pflegebedürftigen:

Dieses Geld ist zweckgebunden und kann nur von zugelassenen und qualitätsgesicherten Dienstleistern, direkt über die Pflegekasse abgerechnet werden (Abtretungserklärung zur Abrechnung erforderlich).

Entlastungbetrag

Pro Monat

Pflegegrad 1

125 Euro

Pflegegrad 2

125 Euro

Pflegegrad 3

125 Euro

Pflegegrad 4

125 Euro

Pflegegrad 5

125 Euro

Pflegegeld-Sachleistungen – werden vom ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen und werden nicht direkt an den Pflegebedürftigen ausbezahlt.

Für Angebote zur Unterstützung im Alltag können 40% des Betrages verwendet werden, wenn diese nicht vom Pflegedienst beansprucht werden. (Kombinationsleistung 60% Pflegegeld/40% Pflegesachleistungen).

Kann nur von zugelassenen Anbietern direkt über die Krankenkasse abgerechnet werden (Abtretungserklärung).

Pflegegeld- Sachleistung/Kombinationsleistung

40% Umwandlung/Monat

Pflegegrad 1

        0 Euro

Pflegegrad 2

    724 Euro  = 289,60 Euro

Pflegegrad 3

1.363 Euro  = 545,20 Euro

Pflegegrad 4

1.693 Euro  = 677,20 Euro

Pflegegrad 5

2.095 Euro  = 838,00 Euro

Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege

Kann direkt über die Krankenkasse abgerechnet werden (Abtretungserklärung).

100% Verhinderungspflege + 50% Kurzzeitpflege verwendbar für häusliche Betreuung/Entlastung im Haushalt, nach Rücksprache mit den Pflegekassen.

Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege 

jeweils im Jahr

Pflegegrad 1

        0 Euro

Pflegegrad 2

1.612 Euro/ + 806 Euro

Pflegegrad 3

1.612 Euro/ + 806 Euro

Pflegegrad 4

1.612 Euro/ + 806 Euro

Pflegegrad 5

1.612 Euro + 806 Euro

Die Kurzzeitpflege kann nur zu 100% ( 1.774 Euro)  in Verbindung mit einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl und Findung einer geeigneten Einrichtung in Ihrer Nähe.

Wir arbeiten mit den Pflegestützpunkten in Ihrer Umgebung zusammen und können Ihnen weitere Unterstützungsmöglichkeiten aufzeigen.